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Mieterwechsel (Ein- / Auszug) - Meldung Vermieter

Als HauseigentümerIn sind Sie verpflichtet, Zu-, Weg- und Umzüge von MieterInnen und UntermieterInnen den Einwohnerdiensten zu melden. Es sind auch Wohnungswechsel innerhalb einer Liegenschaft zu melden.

Gesetzliche Grundlage
Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) vom 19. Juni 2008

§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflicht:
Abs.1: Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.

Dies gilt auch für Privatpersonen, die ihre Wohnung untervermieten, resp. einen Untermieter bei sich aufnehmen.

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